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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
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| 1. |
Geltung der Geschäftsbedinungen; Angebot und
Vertragsschluss |
| 1.1. |
Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach diesen
Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme anerkannt werden. Dies
gilt auch dann, wenn der Verkäufer anders lautende Bedingungen des Bestellers
nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis
auf seine Verkaufs- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen. |
| 1.2. |
Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte
mit dem Käufer. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
oder durch Lieferung des Verkäufers zustande.
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| 2. |
Preise |
| 2.1. |
Lieferungen und Leistungen erfolgen in Ermangelung anderer
ausdrücklicher Vereinbarungen zu den am Tag des Versands oder der Abholung
gültigen Preisen des Verkäufers. Maßgebend sind bei Vereinbarung eines
Festpreises die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise. |
| 2.2. |
Alle Preise verstehen sich ab Ausgangslager des Verkäufers ohne
Fracht oder Porto. Bei Versendung reist die Ware für Rechnung und auf Gefahr des
Käufers. Transportschäden sind dementsprechend ausschließlich der den Transport
ausführenden Person anzumelden. Der Verkäufer ist hiervon zu
unterrichten.
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| 3. |
Lieferung und Leistungszeit |
| 3.1. |
Die Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins bedarf der
Schriftform. |
| 3.2. |
Liefer- und Leistungsverzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschwert oder unmöglich macht hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören
insbesondere Fabrikations- und Lieferstörungen beim Verkäufer oder bei seinen
Zulieferern, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen,
etc. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten. Sie berechtigt den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. |
| 3.3 |
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder
Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. |
| 3.4. |
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von
seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine
Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich
benachrichtigt. |
| 3.5. |
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
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| 4. |
Gefahrenübergang |
| 4.1. |
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die
den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das
Ausgangslager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden
des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
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| 5. |
Gewährleistung |
| 5.1. |
Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen
sind, beträgt die regelmäßige Gewährleistung und Garantiefrist 6 Monate. Die
Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Werden Betriebs- oder
Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn
der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. |
| 5.2. |
Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt worden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach einer Woche, schriftlich
mitzuteilen. Soweit ein gerügter Mangel anerkannt ist, werden alle zur
Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten übernommen, nicht dagegen
Frachtkosten und -risiken. Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen
Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. |
| 5.3. |
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann
der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen. |
| 5.4. |
Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen. |
| 5.5. |
Gewährleistungsfristen gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. |
| 5.6. |
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die
Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewähr-leistungsansprüche
jeglicher Art aus. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem
Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer
haftet auch nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des
Bestellers. |
| 5.7. |
Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen
Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Sie gilt auch nicht, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.
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| 6. |
Eigentumsvorbehalt |
| 6.1. |
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des
Verkäufers.
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| 7. |
Zahlung |
| 7.1. |
Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Verkäufer über den
Betrag verfügen kann.
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| 8. |
Haftungsbeschränkung |
| 8.1. |
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen
den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den
Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf
den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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| 9. |
Anwendbares Recht,
Erfüllungsort |
| 9.1. |
Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendbarkeit des einheitlichen Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird
ausgeschlossen. |
| 9.2. |
Erfüllungsort für beiderseitige Pflichten ist Solms.
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| 10. |
Tausch Software ist vom Umtausch
ausgeschlossen
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| 11. |
Gerichtsstand Soweit der Käufer Vollkaufmann
i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Wetzlar ausschließlicher
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
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| 12. |
Wirksamkeit Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
tritt eine wirksame andere, die nach Inhalt und Zweck der weggefallenen
Bestimmung am nächsten kommt.
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| 13. |
Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. |